ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN (STAND NOVEMBER 2018)

1.Geltung dieser Bedingungen

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese, unserem Vertragspartner bekannt gegebenen, Bedingungen. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von AGB durch ihn unsere Bedingungen Anwendung finden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

3. Aufträge

Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung allein maßgebend. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten. Die in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Informationsschriften enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

4. Beanstandungen/Regress/Verjährung

Der Empfänger ist bei Baustellenanlieferungen (d.h. Lieferungen, die auftragsgemäß an eine andere Adresse als die Rechnungsadresse erfolgen) zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet und hat erkennbare Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen und sonstige erkennbare Beanstandungen bei sonstigem Verlust seiner Rechte (insbesondere der Gewährleistungs-, Irrtums-, Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche), am Lieferschein schriftlich spezifiziert festzuhalten. Erfolgt im Zuge der Anlieferung durch den Empfänger keine Prüfung, wird diese in Vertretung des Empfängers durch uns oder den von uns beauftragten Lieferanten im Namen und auf Risiko des Empfängers durchgeführt und am Lieferschein festgehalten, und ist der Empfänger an das Ergebnis dieser Prüfung mit denselben Rechtsfolgen wie oben beschrieben, gebunden. Bei Warenlieferungen an die Rechnungsadresse werden - unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen - Rügen, die nicht spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der spezifiziert dargestellten Gründe schriftlich bei uns eingelangt sind, nicht berücksichtigt. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit durch uns darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jedweden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung offenkundig oder zum Übergabezeitpunkt mangelhafter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen (insbesondere Kosten für Ein- und/oder Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) geht nicht zu unseren Lasten. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nach unserer Wahl nur ein Anspruch auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Blindglasreklamationen oder andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche unser Vorlieferant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf. Weitergehende Obliegenheiten unseres Vertragspartners gemäߧ§ 377 ff. UGB bleiben unberührt, wobei grundsätzlich stets eine unverzügliche Frist gilt und spezifiziert schriftlich zu rügen ist. Ein über die Ansprüche nach diesem Punkt hinausgehender Regressanspruch gemäߧ 933b ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen und findet§ 924 ABGB keine Anwendung. Spätestens nach sechs Monaten ab Anlieferung bzw. nach vollständiger Begleichung der gegenständlichen Rechnung(en) ist jeglicher Ersatzanspruch, der sich auf Gewährleistungs-, Irrtums-, Bereicherungsrecht oder auf laesio enormis stützt, ausgeschlossen, außer aus zwingenden Rechtsvorschriften ergibt sich Anderes. 

5. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von unseren Vorlieferanten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich Dicke, sonstiger Maße, sowie der Fehler usw. werden auch von uns in Anspruch genommen und akzeptiert der Empfänger diese Einschränkungen. Jedenfalls wird höchstens eine Qualität gern. ÖNORM oder mangels vorliegender ÖNORM gern. einer vergleichbaren Norm geschuldet. 

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die Ware - gleich, in welchem Zustand - unser unbeschränktes Eigentum, auch dann, wenn sie im Betrieb des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Insoweit er die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft oder für ihn bearbeitet bzw. einbaut, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an uns mit dinglicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten und hat der Käufer einen diesbezüglichen Buchvermerk in seinen Büchern zu setzen. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann aber von uns insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherungen, dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit einschränkt, so ist der Käufer verpflichtet, uns sofort davon zu benachrichtigen. Sollte unser Eigentum durch Zuwiderhandeln des Käufers untergehen und wir dadurch unsere Forderung nicht zur Gänze erhalten, steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Betrages, den wir nicht erhalten haben,zu.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen als auch für die Gegenleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens, somitA-5602 Wagrain. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten -einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben aber das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. 

8. Lieferzeiten -Lieferverzug

Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir sind überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn unsere Vorlieferanten/Lieferpartner/Bezugsquellen Befreiungsgründe nach deren Verkaufsbedingungen geltend machen kann.

9. Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, ohne Roadpricing und ohne den jeweils geltenden Energiezuschlag. 

10. Rücktrittsrecht

Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder unsere Verkaufsbedingungen zu ändern. Wir können auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es uns ohne unser Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern. 

11. Gewährleistung/Schadenersatzansprüche. 

Unbeschadet der Regelungen im Punkt 4. haften wir für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei geringerem Verschulden haften wir ausschließlich für Personenschäden. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus verspäteter Lieferung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten und ähnliche Umstände entbinden uns mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Unsere Haftung ist jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Wird der konkrete Schadensfall nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung - aus welchen Gründen auch immer - gedeckt, ist unsere Haftung höchstens auf den 4fachen Warenwert des schadensverursachenden Glases beschränkt. Diese angeführten Höchsthaftungssummen beziehen sich auf einen Schadensfall. Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. Der Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen uns, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden Verhalten. Wenn wir in Kenntnis des Vertragspartners im Rahmen der Leistungserbringung für einzelne Teilleistungen Dritte beauftragen, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, haften wir nur bei Auswahlverschulden.

12.  Sicherheit 

Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung abzu­lehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

13. Technische Verkaufsbedingungen

Insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc., ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweils im Bestellzeitpunkt gültigen Preisliste oder Offerte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Flächenberechnung erfolgt gemäß der ÖNDRM B 2227. Für die technische Beurteilung gelten die Formulierungen unseres Toleranzenhandbuches in der zum Erfüllungszeitpunkt geltenden Fassung und die zum Erfüllungszeitpunkt geltenden Ö-NORMEN. Für die visuelle Beurteilung sind die Bestimmungen der Ö-NORM B 3738 in der zum Erfüllungszeitpunkt geltenden Fassung verbindlich.

14. Verpackung

Die zum Transport der Ware verwendeten Mehrwegtransportgestelle bleiben in unserem unbeschränkten Eigentum und werden dem Kunden für einen Zeitraum von maximal 8 Wochen zu Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird der Zeitwert des oder der gegenständlichen Mehrweggestelle verrechnet. Nach Rückerstattung des/der verrechneten Mehrweggestelle wird der verrechnete Betrag wieder gutgeschrieben. Während der Überlassung des/der Mehrweggestelle an den Kunden, hat dieser die Mehrweggestelle sorgsam zu verwahren. Eine Verwendung zum Transport von anderen Waren als derer, die wir geliefert haben ist strikt untersagt.

15. Versand und Bruchgefahr

Alle Lieferungen erfolgen "Frachtfrei" (DAP) an die Rechnungsadresse, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an Fremdfrachtführer auch in unserem Auftrag und unsere Kosten oder unsere eigenen Fahrzeuge, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Preisstellung "frei Haus" oder eine etwaige Hilfeleistung unsererseits bzw. des Transporteurs beim Abladen etc. schließen dies nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme durch den Transportführer oder den Empfänger selbst, gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Dem Empfänger ist bewusst, dass er gegen den Fremdtransporteur direkt nur dann Regress nehmen kann, wenn er allfällige Mängel schriftlich am Lieferschein festhält. Bei Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen gilt die Übergabe unbeschadet der vorstehenden Regelung spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen durch uns oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, vielmehr hat der Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Facharbeitskräfte zum Abladen zu stellen. 

16. Rechnungseinsprüche/ Aufrechnungsverbot/Zahlungen/Verzugszinsen/Verzugsfolgen

Einsprüche gegen die gelegten Rechnungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 10 Tagen schriftlich bei uns einlangen. Unbeschadet der Erhebung von Einsprü­chen oder Gegenforderungen hat der Vertragspartner Rechnungen in ihrem vollen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen und darf mit eigenen Forderungen, auch wenn diese konnex sind, nicht aufrechnen, außer diese wären von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Vertragspartners gegen unsere Forderungen ist daher - soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt wurden - ausgeschlossen. Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen mittels Überweisung oder in Bar zahlbar. Wir sind berechtigt, jede andere Zahlungsform (z.B. mit Wechsel oder Scheck) abzulehnen. Für den Fall der Annahme dieser Zahlungsform besteht darauf jedenfalls kein Skontoanspruch und werden die mit dieser Zahlungsform verbundenen Spesen vom Vertragspartner getragen. Bei jeder (auch unverschuldeter) Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen von 10% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank jährlich verrechnet. Neben diesen Verzugszinsen sind wir berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 500,00 bzw. wenn der fällige Forderungsbetrag € 10.000,00 übersteigt in Höhe von 5% des fälligen Betrages zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für den (auch unverschuldeten) Fall, dass unsere Forderung nicht zur Gänze bezahlt wird, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, oder bei jeder anderen Vertragsverletzung durch den Vertragspartner die gewährten Rabatte auf die jeweils geltenden Bruttopreislisten und sonstigen Vergünstigungen (bspw. Nachlässe, etc.) der betroffenen Rechnung(en) nach zu verrechnen. Schlussendlich sind wir im (auch unverschuldeten) Insolvenzfall zusätzlich berechtigt, eine pauschale Konventionalstrafe zu verlangen, deren Höhe sich so bemisst, dass wir unter Berücksichtigung der zur Auszahlung gelangenden lnsolvenzquote(n) den vollen offen aushaftenden Rechnungsbetrag ungeschmälert erhalten (z.B. Rechnungsbetrag € 10.000,00; Quote 20%; ergibt eine Konventionalstrafe von € 40.000,00, da aus der Quote vom Rechnungsbetrag € 2.000,00 zur Auszahlung gelangen und sich aus der Quote der Konventionalstrafe die restlichen € 8.000,00 zur Abgeltung des Schadens ergeben). Zahlungen haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese in EURO erfolgen. Zahlungen in anderen Währungen sind vor Auftragsannahme schriftlich zu vereinbaren. Sollte ausnahmsweise Zahlung in einer anderen Währung vereinbart sein, können wir darüber hinaus den Schaden, welcher sich aus Wechselkursänderungen im Vergleich des Wechselkurses im Zeitpunkt der Fälligkeit zur tatsächlichen Zahlung, geltend machen. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld nicht berechtigt und erfolgen derartige Zahlungen ohne Schuld befreiende Wirkung. Sollte eine Teil- oder Ratenzahlung vereinbart werden, tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teil- oder Ratenzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

17. Garantie

Wurde von uns für eine Ware schriftlich eine Garantie geleistet, so sind wir an diese nur dann gebunden, wenn nachweislich unsere Verarbeitungs- und Behand­lungsvorschriften eingehalten wurden. 

18. Recht

Anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.